Bis dahin werde das Beschwerdeverfahren ausgesetzt. Der Oberamtmann stellte zudem fest, dass A.________ in unmittelbarer Nähe eines Fliessgewässers eine F.________ erstellt habe und hierfür weder über eine Bau- noch über eine Betriebsbewilligung verfüge. Da jedoch eine nachträgliche Bewilligung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheine, sei ihm eine angemessene Frist zu gewähren, "um die ausgeführten Arbeiten der Rechtmässigkeit zuzuführen".