B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 10. Dezember 2012 Beschwerde beim Oberamt B.________ und beantragte unter anderem, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm zu gestatten, seinen Betrieb weiterzuführen. Nachdem der Oberamtmann am 11. Juni 2013 einen Augenschein durchführte, setzte er mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 A.________ Frist bis zum 30. April 2014, "um die notwendigen Abklärungen in Zusammenarbeit" mit der Gemeinde C.________ zu treffen. Bis dahin werde das Beschwerdeverfahren ausgesetzt.