{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-23", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-118_2014-12-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_118_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ced594429c55e5f7bb7e8883e70c577a7121edc70062e828ba24af3cb009646458287a5cf671b1366b227e02be3bef4e&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ced594429c55e5f7bb7e8883e70c577a7121edc70062e828ba24af3cb009646458287a5cf671b1366b227e02be3bef4e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_118", "Checksum": "37104da31fbdccd0a0e61c1dfa153f11"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["601 2014 118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 23.12.2014 601 2014 118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 23.12.2014 601 2014 118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Das kann dann der Fall sein, wenn die\nArbeit für die Erstbehandlung des Gesuchs und für die Gewährung des Zugangs höchstwahrscheinlich mehr als zwei Stunden in Anspruch nimmt (Art. 8 Abs. 1 lit. d DZV). Wie viel Zeit für die\nBereitstellung der Akten im vorliegenden Fall benötigt würde, legen die vorinstanzlichen Behörden\nnicht dar. Es dürften aber, was nun auszuführen ist, ohne Weiteres mehr als zwei Stunden sein.\n\ng) Die Behauptung der Gemeinde C.________ und des Oberamtmannes, dass der\nAkteneinsicht allenfalls auch private Interessen der verschiedenen Bauherren entgegenstehen, ist\nnicht von der Hand zu weisen. Der Datenschutz nimmt eine zentrale Stellung ein. Während die\namtlichen Dokumente öffentlich sind, erfordert der Schutz der Personendaten deren\nGeheimhaltung. Dabei gibt es keine andere Lösung, als zu verlangen, dass in jeder konkreten\nSituation die auf dem Spiel stehenden Interessen abgewogen werden müssen (TGR 2009 S. 967\nf.). Dies bedingt, dass die Gemeinde die betroffenen Bauherren - insgesamt zehn - anhört (Art. 32\nAbs. 2 InfoG). Vor diesem Hintergrund muss die Gemeinde in einem ersten Schritt die Akten\nzusammensuchen und danach die betroffenen Bauherren mündlich oder schriftlich zu einer\nStellungnahme auffordern. Dass hierfür ein Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden benötigt wird,\nbraucht keiner weiteren Erläuterung. Insofern lässt sich die Meinung des Oberamtmannes, der\nArbeitsaufwand sei zu gross, nicht beanstanden.\n\n7. Der Beschwerdeführer stellt schliesslich den Antrag, die Gemeinde C.________ sei\nanzuweisen, die von ihm am 22. Januar 2014 gestellten Fragen zu beantworten. Dieses Begehren\nist nicht substanziiert, weshalb darauf nicht einzutreten ist.\n\n8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.\n\nDem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten, die auf 1'500 Franken festgesetzt\nund mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten\nund Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]).\nKantonsgericht KG\n\nSeite 8 von 8\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Beschwerde vom 25. August 2014 wird, soweit darauf eingetreten wurde, abgewiesen.\n\nII. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 1‘500 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\nIII. Zustellung.\n\nGegen diesen Entscheid kann, sofern die Voraussetzungen gegeben sind, innert 30 Tagen ab\nZustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden.\n\nGegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die\nBehörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird\n(Art. 148 VRG).\n\nFreiburg, 23. Dezember 2014/jha/hma\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant\n"}