{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-23", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-118_2014-12-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_118_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ced594429c55e5f7bb7e8883e70c577a7121edc70062e828ba24af3cb009646458287a5cf671b1366b227e02be3bef4e&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ced594429c55e5f7bb7e8883e70c577a7121edc70062e828ba24af3cb009646458287a5cf671b1366b227e02be3bef4e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_118", "Checksum": "37104da31fbdccd0a0e61c1dfa153f11"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 23.12.2014 601 2014 118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 23.12.2014 601 2014 118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Demnach hat der Gemeinderat die\nInformation der Öffentlichkeit und die Umsetzung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten sicherzustellen (Art. 60 Abs. 3, Art. 83a GG).\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 8\n\nNach Art. 20 Abs. 1 InfoG hat jede natürliche oder juristische Person, soweit in diesem Gesetz\nvorgesehen, das Recht auf Zugang zu den amtlichen Dokumenten im Besitz der öffentlichen Organe. Amtliche Dokumente im Sinn des Gesetzes sind Informationen, die auf einem beliebigen\nInformationsträger aufgezeichnet sind und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen (Art.\n22 Abs. 1 InfoG).\n\nb) Der Zugang zu einem amtlichen Dokument wird aufgeschoben, teilweise oder ganz verweigert, wenn und soweit dies aufgrund eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses\nerforderlich ist (Art. 25 Abs. 1 InfoG). Nach Art. 26 Abs. 1 InfoG wird ein überwiegendes öffentliches Interesse insbesondere anerkannt, wenn die Gewährung des Zugangs die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden (lit. a), die Aussenbeziehungen des Kantons beeinträchtigen (lit. b),\ndie Entscheidfindung durch das öffentliche Organ wesentlich behindern (lit. c), die Ausführung von\nEntscheiden des öffentlichen Organs wesentlich behindern (lit. d) oder die Verhandlungsposition\ndes öffentlichen Organs gefährden kann (lit. e). Nach Abs. 2 des Art. 26 InfoG kann das öffentliche\nOrgan zudem ein überwiegendes öffentliches Interesse geltend machen, wenn Gesuche missbräuchlich sind, insbesondere auf Grund ihrer Anzahl oder ihres wiederholten oder systematischen\nCharakters (lit. a) oder wenn die Gutheissung des Gesuchs mit einem offensichtlich unverhältnismässigen Arbeitsaufwand verbunden wäre (lit. b). Ein überwiegendes privates Interesse wird gestützt auf Art. 27 Abs. 1 InfoG anerkannt, wenn der Zugang den Schutz der Personendaten beeinträchtigen kann, es sei denn eine gesetzliche Bestimmung sehe die öffentliche Verbreitung der\nbetreffenden Daten vor (lit. a), die betroffene Person habe der öffentlichen Bekanntgabe ihrer Daten zugestimmt oder ihre Einwilligung dürfe nach den Umständen vorausgesetzt werden (lit. b)\noder das öffentliche Interesse an der Information überwiege das Geheimhaltungsinteresse der\nbetroffenen Person (lit. c).\n\nc) Der Oberamtmann ist der Auffassung, dass aufgrund des Arbeitsaufwandes, den der Zugang zu mehr als zehn Bauakten verursachen würde, das Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen sei. Zudem scheine die Einsicht in diese Akten für den Ausgang des Rechtsfalls\n\"E.________\" nicht unerlässlich, so dass sich Fragen über die reellen Motive des Beschwerdeführers stellen können. Angesprochen seien die staatlichen Dienststellen, um eine Lösung zu finden.\nEs sei demnach nur schwer vorstellbar, welche zusätzlichen Informationen der Beschwerdeführer\ndurch die Einsicht in diese Akten bei einer flüchtigen Betrachtung zu erhalten wünsche, in Situationen, die insgesamt mit der seinen nicht vergleichbar seien. Nebstdem bestehe kein Zweifel,\ndass die Akten der Baubewilligungen persönliche Daten enthalten. Die Motivation des Beschwerdeführers sei dubios, so dass nicht anzunehmen sei, dass er ein besonderes und ausschlaggebendes Interesse an der Einsicht persönlicher Daten habe, welche die Bauakten enthalten.\n\nd) Der Gemeinderat ist Baubewilligungsbehörde für Bauten von geringfügiger Bedeutung\n(Art. 139 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 [RPBG; SGF\n710.1]). Demnach fällt er beziehungsweise die Gemeinde unter den Begriff des öffentlichen Organs nach Art. 2 lit. a InfoG und ist für die Behandlung des Zugangsgesuchs zuständig (Art. 37\nInfoG), soweit überhaupt amtliche Akten bestehen. Hinsichtlich der Bauten, die einer ordentlichen\nBaubewilligung unterstanden und demnach einer Baubewilligung durch den Oberamtmann erforderten, dürfte der Gemeinderat wohl kaum Aufbewahrungsstelle sein.\n\ne) Die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt und gegebenenfalls welches Interesse für\ndie Einsichtnahme der strittigen Bauakten hat, kann offen bleiben. Weder die Verfassung noch das\nGesetz fordern, dass die Zugang zu Dokumenten beanspruchende Person ein schutzwürdiges\nInteresse nachweist. Insofern ist ein Gesuch um Zugang auch nicht zu begründen (Art. 31 Abs. 2\nKantonsgericht KG\n\nSeite 7 von 8\n\nInfoG); jedermann kann sich auf das Zugangsrecht berufen, ohne dass irgendein Interesse nachgewiesen werden muss (Botschaft des Staatsrats an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf über\ndie Information und den Zugang zu den Dokumenten, in TGR 2009 S. 961; LUC VOLLERY, La loi\nfribourgoise sur l'information et l'accès au documents, in FZR 2009 S. 353 Rz. 46 S. 386 f.).\n\nf) Die Gemeinde C.________ und der Oberamtmann bringen vor, dass die Bereitstellung der\nstrittigen Baubewilligungsakten mit einem beträchtlichen Arbeitsaufwand verbunden wäre. Der Beschwerdeführer bestreitet dies unter anderem mit der Begründung, dass es sich nicht um komplexe und umfangreiche Bauvorhaben handle. Zudem sei die Gemeinde C.________ relativ klein,\ndie Verwaltung kenne die Leute zumeist persönlich und wisse auf Anhieb, ob und welche\nBewilligungen erteilt worden seien. Hierfür sei kein stundenlanges Graben im Archiv notwendig.\nGewisse Dossiers würden gar Mitglieder des Gemeinderates selbst betreffen, womit sich jegliche\nSuche erübrige.\n\n"}