{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-23", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-118_2014-12-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_118_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ced594429c55e5f7bb7e8883e70c577a7121edc70062e828ba24af3cb009646458287a5cf671b1366b227e02be3bef4e&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ced594429c55e5f7bb7e8883e70c577a7121edc70062e828ba24af3cb009646458287a5cf671b1366b227e02be3bef4e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_118", "Checksum": "37104da31fbdccd0a0e61c1dfa153f11"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 23.12.2014 601 2014 118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 23.12.2014 601 2014 118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dieser Anspruch ergibt sich allein aus der Verfahrensbeteiligung und gilt\nvoraussetzungslos, das heisst ohne Nachweis eines Interesses und ohne Bezug zu bestimmten\nBeweisthemata; es ist prozessorientiert auf ein konkretes hängiges Verfahren bezogen. Demnach\nist das Einsichtsrecht an die Parteistellung gebunden. Es erstreckt sich auf alle Akten, die geeignet\nsind, Grundlage der späteren Verfügung beziehungsweise des späteren Entscheids in der\nbetreffenden Sache zu bilden (Art. 63 Abs. 1 VRG; GEROLD STEINMANN, in St. Galler Kommentar\nzu Bundesverfassung, Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A.\nVallender, [Hrsg.], 3. A., Rz. 51 zu Art. 29 BV; (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN\nBERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Rz. 178, 494,\n503).\n\nb) Vorab ist, ohne die Angelegenheit in irgendeiner Weise präjudizieren zu wollen, zu bemerken, dass der Beschwerdeführer für seinen Betrieb offensichtlich eine amtliche Bau- und/oder Betriebsbewilligung bedarf und infolgedessen ein entsprechendes Gesuch einzureichen haben wird.\nWelche andere \"Lösung\" allenfalls möglich wäre, ist nicht nachvollziehbar. Die Frage, ob andere\nBewohner von C.________ ebenfalls ohne Bewilligung gleiche oder ähnliche Betriebe führen, ist\nhier nicht zu prüfen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich\nkein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht; in aller Regel geht der Grundsatz der\nGesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor\n(RAINER J. SCHWEIZER, in St. Galler Kommentar zu Bundesverfassung, Bernhard\nEhrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, [Hrsg.], 3. A., Rz. 45 zu\nArt. 8 BV).\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 8\n\nc) Der Beschwerdeführer ist und war in den Verfahren, in welche er Einsicht nehmen will,\nweder Partei noch Verfahrensbeteiligter. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Akten Grundlage\nfür den Entscheid der Behörden bilden können, ob und gegebenenfalls welche Bewilligungen er für\nseinen Betrieb benötigt. Jedenfalls wird nicht behauptet, die Behörden würden sich für die Begründung der strittigen Bau- und/oder Betriebsbewilligung auf die Baubewilligungsverfahren abstützen,\nin welche der Beschwerdeführer Einsicht verlangt. Demnach kann, wie der Oberamtmann zu\nRecht erkannte, der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Akteneinsicht nicht aus Art. 63 VRG\nableiten.\n\n4. a) Allerdings wird aus Art. 29 Abs. 2 BV zusätzlich ein Anspruch auf Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen Verfahrens abgeleitet. Ein solches Recht gilt nicht voraussetzungslos,\nsondern ist vielmehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse abhängig. Dieses kann sich\naus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht, aus einer speziellen Sachnähe oder im\nHinblick auf ein Verfahren ergeben. Immerhin bedarf die Einsicht eines unbeteiligten Dritten in einem hängigen Verfahren einer besonderen Rechtfertigung. Das Einsichtsrecht findet seine Grenzen an entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen. Der Anspruch auf Akteneinsicht\nausserhalb eines Verfahrens reicht über den eigentlichen verfahrensmässigen Rahmen von Art. 29\nBV hinaus (STEINMANN, Rz. 54 zu Art. 29, mit Hinweisen).\n\nb) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er gleich behandelt werden will, wie die anderen Personen, deren Baudossiers er einsehen will. In allen diesen Fällen gehe es um Bauten oder\nContainer, die direkt am C.________bach oder in sehr geringer Distanz zum Bach aufgestellt\nworden seien. Sein Fall sei sehr ähnlich, da sich sein Grundstück ebenfalls direkt am\nC.________bach befinde und er dort die Container weiterhin platzieren möchte. Er wolle deshalb\nwissen, ob und falls ja, welche Bewilligungen in den oben erwähnten Fällen von der Gemeinde\nerteilt worden seien. Das hinauszögernde Verhalten der Gemeinde und deren generelle\nVerweigerungshaltung lege zumindest die Vermutung nahe, dass es keine Akten und/oder keine\nBewilligung gäbe. Er wolle sich ein Bild der Unterschiede, der Möglichkeiten und der\nVorgehensweisen in den einzelnen Dossiers machen, und wissen, wie die konkreten\nGegebenheiten aussahen und wie diese gewürdigt worden seien, welche Bewilligungen\nausgestellt und wo allenfalls und mit welcher Begründung Ausnahmebewilligungen erteilt worden\nseien.\n\nc) Mit diesen Argumenten vermag der Beschwerdeführer kein besonders schutzwürdiges\nInteresse geltend zu machen. Er dürfte ohne Weiteres in der Lage sein, ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten, ohne vorab Einsicht in Baudossiers zu nehmen, die ihn persönlich in keiner\nWeise betreffen. Sollte sein Baugesuch abgelehnt werden, kann er Rechtsmittel einlegen.\n\n5. Der Beschwerdeführer leitet zu Recht seinen Anspruch nicht aus dem Datenschutzgesetz\nab. Nach diesem Gesetz kann jede Person Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden (Art. 23. Abs. 1 DSchG). Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben.\n\n"}