{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-23", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-118_2014-12-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_118_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ced594429c55e5f7bb7e8883e70c577a7121edc70062e828ba24af3cb009646458287a5cf671b1366b227e02be3bef4e&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ced594429c55e5f7bb7e8883e70c577a7121edc70062e828ba24af3cb009646458287a5cf671b1366b227e02be3bef4e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_118", "Checksum": "37104da31fbdccd0a0e61c1dfa153f11"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 23.12.2014 601 2014 118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 23.12.2014 601 2014 118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Solche Entscheide sind\nnur dann selbstständig durch Beschwerde anfechtbar, wenn einer Partei aus ihnen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort\neinen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für\nein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Dies ist bei der Ablehnung von Beweisanträgen\nregelmässig nicht der Fall, da eine entsprechende Gehörsverweigerungsrüge noch - wirksam - mit\nBeschwerde gegen den Endentscheid erhoben werden kann (Urteil des Bundesgerichts\n2C_722/2013 vom 23. August 2013 E. 2.3). Ob die verweigerte Einsicht in die verschiedenen Baubewilligungsdossiers zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil führen könnte, kann vorliegend offenbleiben, weil die Beschwerde bei einer Anhandnahme, wie nun auszuführen ist, ohnehin\nabzuweisen ist.\n\nc) Am 10. November 2014 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, zur Eingabe des Oberamtmannes vom 20. Oktober 2014 Stellung zu nehmen. Der\nOberamtmann äusserte sich zur Beschwerde nicht, sondern begnügte sich, auf seine Erwägungen\nim angefochtenen Entscheid zu verweisen. Demnach erübrigte es sich, einen weiteren Schriftenwechsel anzuordnen.\n\nd) Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann nur bilden, was bereits\nStreitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen. Gegenstände, über\nwelche die Vorinstanz nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden (Art. 81 Abs. 1 Satz 1 VRG; MARCO DONATSCH, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Rz. 9 f. zu 20a, Rz. 11 zu § 52; ALAIN\nGRIFFEL, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich\n2014, Rz. 44 ff. zu § §§ 19-28a).\n\nSoweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei seit dem Jahr 2007 gegen den Gemeinderat von\nC.________ eine Administrativuntersuchung hängig, ist darauf nicht einzutreten, weil diese\nAngelegenheit nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Ebenso verhält es sich mit dem\nEinwand, der amtierende Ammann von C.________, G.________, sei befangen. Ein konkretes\nAusstandsbegehren wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht gestellt. Im Übrigen ist der\nBeschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass Ausstandsgründe unverzüglich vorzubringen sind,\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 8\n\ndas heisst sobald bekannt oder absehbar ist, dass eine möglicherweise befangene Person an der\nBehandlung der Angelegenheit mitwirkt (REGINA KIENER, in Kommentar zum\nVerwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Rz. 43 zu § 5a). Die dem\nvorliegenden Verfahren zugrunde liegende Verfügung des Gemeinderats von C.________ vom\n5. Mai 2014 und die am 8. November 2014 verfügte Massnahme sind vom Gemeindeammann\nG.________ unterzeichnet. Demnach weiss der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit, dass der\namtierende Ammann an der Sache mitwirkt; ein konkretes Ausstandsbegehren hat er bis anhin\nnicht gestellt.\n\ne) Im Übrigen ist die Beschwerde vom 25. August 2014 rechtzeitig eingereicht worden. Im\nSinn der Erwägungen ist darauf einzutreten; soweit sie unzulässig ist, ist darauf nicht einzutreten.\n\n2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der\nÜberschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1\nlit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn\ndie Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder\nsie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen\nanstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Gericht wendet das\nRecht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den\nEinzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG).\n\n"}