{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-23", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-118_2014-12-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_118_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ced594429c55e5f7bb7e8883e70c577a7121edc70062e828ba24af3cb009646458287a5cf671b1366b227e02be3bef4e&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ced594429c55e5f7bb7e8883e70c577a7121edc70062e828ba24af3cb009646458287a5cf671b1366b227e02be3bef4e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_118", "Checksum": "37104da31fbdccd0a0e61c1dfa153f11"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 23.12.2014 601 2014 118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 23.12.2014 601 2014 118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Verwaltungsgerichtshof\n\nBesetzung Präsidentin: Marianne Jungo\nRichter: Josef Hayoz, Christian Pfammatter\nGerichtsschreiber-Praktikant: Alkis Passas\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nOBERAMT B.________, Vorinstanz\n\nGemeinde C.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch ihren\nGemeinderat\n\nGegenstand Öffentlichkeit der Verwaltung\n\nAkteneinsichtsrecht / Gesuch um Informationszugang\n\nBeschwerde vom 25. August 2014 gegen den Entscheid des Oberamtmannes B.________ vom 28. Juli 2014\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 8\n\nSachverhalt\n\nA. A.________ betreibt auf seinem Grundstück im D.________ in der Gemeinde C.________\neine E.________, ohne im Besitz einer Baubewilligung und/oder einer Betriebsbewilligung zu sein.\nMit Verfügung vom 8. November 2012 forderte der Gemeinderat von C.________ ihn auf, innert\nnützlicher Frist ein Baugesuch oder ein Vorgesuch einzureichen. Nebstdem habe er die\nF.________ umgehend zu schliessen.\n\nB. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 10. Dezember 2012 Beschwerde beim\nOberamt B.________ und beantragte unter anderem, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben\nund es sei ihm zu gestatten, seinen Betrieb weiterzuführen. Nachdem der Oberamtmann am\n11. Juni 2013 einen Augenschein durchführte, setzte er mit Verfügung vom 10. Dezember 2013\nA.________ Frist bis zum 30. April 2014, \"um die notwendigen Abklärungen in Zusammenarbeit\"\nmit der Gemeinde C.________ zu treffen. Bis dahin werde das Beschwerdeverfahren ausgesetzt.\nDer Oberamtmann stellte zudem fest, dass A.________ in unmittelbarer Nähe eines\nFliessgewässers eine F.________ erstellt habe und hierfür weder über eine Bau- noch über eine\nBetriebsbewilligung verfüge. Da jedoch eine nachträgliche Bewilligung nicht von vornherein\nausgeschlossen erscheine, sei ihm eine angemessene Frist zu gewähren, \"um die ausgeführten\nArbeiten der Rechtmässigkeit zuzuführen\".\n\nC. Am 22. Januar 2014 gelangte A.________ an den Gemeinderat und ersuchte ihn um volle\nAkteneinsicht bis zum 18. Februar 2014 und um detaillierte Auskünfte über mehrere im Gemeindegebiet von C.________ gelegenen Bauten. Zur Begründung brachte er vor, dass er einen\n\"Anspruch auf eine Gleichbehandlung vor dem Gesetz bezüglich allen erteilten\nAusnahmebewilligungen sowie den stillschweigend tolerierten Bauten und Anlagen auf dem\nGemeindegebiet\" habe.\n\nMit Entscheid vom 5. Mai 2014 wies die Gemeinde das Gesuch ohne Begründung ab.\n\nD. Am 16. Mai 2014 reichte A.________ Beschwerde beim Oberamt ein und beantragte, in\nAufhebung der Verfügung vom 5. Mai 2014 sei ihm vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren und\nder Gemeinderat von C.________ anzuweisen, die am 22. Januar 2014 gestellten Fragen zu\nbeantworten.\n\nDer Oberamtmann wies die Beschwerde am 8. Juli 2014 ab. Zu Begründung brachte er unter anderem an, dass A.________ nicht aktiv an den Verfahren beteiligt gewesen sei, um deren\nAkteneinsicht er ersuche. Zudem erscheine der Arbeitsaufwand der Gemeinde, Einsicht in mehr\nals zehn Bauakten zu gewähren, zu gross, und es sei nur schwer vorstellbar, welche zusätzlichen\nInformationen A.________ durch Einsicht in die Akten zu erhalten wünsche, in Situationen, die\ninsgesamt mit der seinen nicht vergleichbar seien.\n\nE. Am 25. August 2014 erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht. Im Wesentlichen\nhält er an den am 16. Mai 2014 gestellten Begehren fest.\n\nMit einer weiteren Eingabe vom 8. Oktober 2014 stellte A.________ den Antrag, der Oberamtmann sei anzuweisen, das Verfahren \"E.________ im D.________\" bis zum Abschluss des\nVerfahrens um Akteneinsicht zu sistieren und danach sei ihm eine angemessene Frist zu\ngewähren, um einen Lösungsvorschlag auszuarbeiten.\n\nDie Gemeinde C.________ reichte am 17. Oktober 2014 ihre Stellungnahme ein. Sie bestätigt ihre\nfrüheren Stellungnahmen und verweist auf den Entscheid des Oberamtmannes vom 28. Juli 2014.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 8\n\nAm 20. Oktober 2014 übergab der Oberamtmann dem Gericht die Akten. Er stellte weder einen\nAntrag noch liess er sich zur Beschwerde vernehmen.\n\nErwägungen\n\n1. a) Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde\nergibt sich aus Art. 114 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) in Verbindung mit Art. 153 Abs. 1 und Art. 154 Abs. 1 des Gesetzes vom\n25. September 1980 über die Gemeinden (GG; SGF 140.1). Insofern das Gesetz vom 25. November 1994 über den Datenschutz (DSchG; SGF 17.1) oder das Gesetz vom 9. September 2009\nüber die Information und den Zugang zu Dokumenten (Informationsgesetz, InfoG; SGF 17.5) zur\nAnwendung gelangen, ist die Zuständigkeit gestützt auf Art. 27 DSchG und Art. 34 InfoG gegeben.\n\n"}