Bei diesem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten, die auf 600 Franken und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]), den Beschwerdeführern auferlegt und haben diese keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Amtes für Bevölkerung und Migration vom 10. Juli 2014 wird bestätigt.