Die vorliegende Situation - Jugendlichen, die kulturell wie sprachlich im Heimatland verwurzelt sind, dort noch Verwandte und die gesamte Schulzeit dort absolviert haben - vermag keinen wichtigen familiären Grund für einen Familiennachzug zu begründen. Die Verweigerung des Familiennachzugs bedeutet nicht, dass die Beziehung und der persönliche Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin 3 und ihren Söhnen verhindert werden. Der Kontakt kann mittels Telefonaten, Briefen und gegenseitigen Besuchen sowie gemeinsamen Ferien aufrechterhalten werden. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Kantonsgericht KG Seite 9 von 9