bb) Insofern die Beschwerdeführer geltend machen, die Behörden hätten den Sachverhalt vor Ort von Amtes wegen festzustellen, sind sie nicht zu hören. Zwar ist der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (oben E. 2). Diesem Grundsatz ist das BMA insofern nachgekommen, als es unter anderem die Beschwerdeführer 1 und 2 zur Sache hat befragen lassen. Die Untersuchungspflicht wird aber begrenzt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 47 VRG); auch Art. 90 AuG sieht eine Mitwirkungspflicht vor. Demnach sind die Parteien verpflichtet mitzuwirken, wenn sie sich auf den Sachverhalt berufen. Die Einholung von ärztlichen Zeugnissen in der D._____