6. a) Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin 3 ist von einer intakten Beziehung zwischen ihr und ihren Söhnen auszugehen, die aber in den prägenden Kindes- und Jugendaltersjahren der Söhne durch die Beschwerdeführerin 3 freiwillig örtlich getrennt wurde. Die Beschwerdeführer 1 und 2 waren noch nie in der Schweiz und haben ihr ganzes bisheriges Leben in ihrer Heimat verbracht. Weder haben sie die deutsche noch die französische Sprache erlernt noch sonst eine besondere Beziehung zur Schweiz.