Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, dass ein Gericht in Santiago mit Urteil vom 21. Dezember 2012 das Sorge-, Vormundschafts- und Obhutsrecht bezüglich der Beschwerdeführer 1 und 2 deren Mutter, der Beschwerdeführerin 3, und ihrem Lebenspartner, H.________, anvertraut hätte und den Knaben erlaubt habe, die Dominikanische Republik zwecks Wohnsitznahme bei der Beschwerdeführerin 3 zu verlassen. Die Grossmutter sei in ärztlicher Behandlung wegen zu hohem Blutdruck, nervlicher Anspannung, Depression und Melancholie; ihr Ehemann leide an Sehstörungen und Demenz.