Die Söhne seien bei ihrer Grossmutter geblieben, obwohl dies aufgrund der gesundheitlich bedingten Betreuungsunfähigkeit der Grossmutter nicht zu verantworten sei. Erst als eine Schwester der Beschwerdeführer 1 und 2 ihren Vater im Sommer/Herbst 2012 in der D.________ besuchte und ihm die positive Familiensituation in der Schweiz schilderte, habe er einem Umzug der Söhne in die Schweiz zugestimmt und bei den Behörden einen entsprechenden Antrag gestellt.