In der Folge sei der Nachzug für die Töchter bewilligt worden. Diese lebten seit 2007 in der Schweiz, eine Tochter sei verheiratet und die andere lebe bei ihrer Mutter (Beschwerdeführerin 3) und deren Partner, verdiene aber ihren eigenen Lebensunterhalt. Der Vater habe entgegen seinen Versprechungen die Söhne nicht zu sich genommen und sei auch nicht in die USA ausgewandert. Die Söhne seien bei ihrer Grossmutter geblieben, obwohl dies aufgrund der gesundheitlich bedingten Betreuungsunfähigkeit der Grossmutter nicht zu verantworten sei.