b) In tatbeständlicher Hinsicht behaupten die Beschwerdeführer, dass sich der Vater der Kinder nie um diese gekümmert und sie weder regelmässig besucht noch finanziell unterstützt habe. Die Kinder würden sich bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits aufhalten. Seit Frühling 2006 leide die Grossmutter an einer Nervenkrankheit, welche Angst- und Panikzustände hervorrufe. Sie könne keine Verantwortung mehr für die Kinder übernehmen und seit Oktober 2006 sei die not- Kantonsgericht KG Seite 5 von 9