Ist es dem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitglied zumutbar, auszureisen und das Familienleben im Ausland zu führen, so ist Art. 8 EMRK normalerweise nicht berührt; anders kann es sich beim kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben verhalten. Bei jeder familiären Beziehung sind die freie Wahl des Wohnorts und damit die Niederlassungsfreiheit für einzelne Familienmitglieder unabhängig von behördlichen Massnahmen unweigerlich eingeschränkt, weil anders ein Zusammenleben am gleichen Ort ausgeschlossen erscheint.