b) Art. 8 EMRK garantiert kein absolutes Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Konventionsstaat beziehungsweise auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienangehörigen führt. Ein staatlicher Eingriff liegt indessen nicht vor, wenn es den Familienangehörigen zumutbar ist, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen. Ist es dem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitglied zumutbar, auszureisen und das Familienleben im Ausland zu führen, so ist Art.