Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Der Rechtsanspruch der Kinder auf Nachzug gilt auch, wenn, wie vorliegend, dieser nur von einem Elternteil geltend gemacht wird (BGE 136 II 78 E. 4 S. 80 ff.). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AuG).