B. Am 24. Januar 2013 stellten die beiden Söhne A.________ und B.________ bei der Schweizerischen Botschaft in der D.________ ein Gesuch um Einreise in die Schweiz, um bei ihrer Mutter zu leben. Das Amt für Bevölkerung und Migration (nachfolgend: BMA) wies den Antrag mit Verfügung vom 10. Juli 2014 ab. Es begründete den Entscheid damit, dass das Gesuch nicht innert der fünfjährigen Nachzugsfrist eingereicht worden ist und keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen.