{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-112_2014-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_112_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64148ea584c278740fa615b7fdeed99e2fafd22e5ec18bdd78a43f300e2262d939c1b97ae853fb81ddff5acb215d1959f87&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64148ea584c278740fa615b7fdeed99e2fafd22e5ec18bdd78a43f300e2262d939c1b97ae853fb81ddff5acb215d1959f87&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_112", "Checksum": "6615feb7b08df0cd10ccdae7fc02977f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2014 112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 11.11.2014 601 2014 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Verwaltungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:04:19", "Checksum": "a6006a0429ef0bdc0d4e29415dc6cd23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2014 112\nRegeste:\nEntscheid des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt\n\ncc) Aber selbst wenn der Gesundheitszustand der Grosseltern eine Betreuung der Beschwerdeführer 1 und 2 erschweren oder gar verunmöglichen würde, bestünden keine stichhaltige wichtige\nfamiliäre Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG. Nach bundesgerichtlicher Praxis liegt keine zwingend nötig gewordene Änderung der Betreuungsverhältnisse vor, wenn im Heimatland alternative\nPflegemöglichkeiten existieren, die dem Kindeswohl besser entsprechen. Wie bereits oben ausgeführt (E. 4a), ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung\nund dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. Angesichts der langen Trennung, des\nAlters und der Verwurzelung der beiden Söhne in der D.________ hohe Anforderungen an den\nNachweis fehlender Betreuungsverhältnisse zu stellen. Der Umstand, dass die dominikanischen\nBehörden den Grosseltern angeblich das Obhuts- und Betreuungsrecht entzogen haben, ändert\ndaran nichts, umso weniger als sich die Söhne immer noch bei den Grosseltern aufhalten. Hinzu\nkommt, dass die mittlerweile siebzehn- und sechzehnjährige Jugendlichen keine so intensive\nBetreuung mehr benötigen wie Kleinkinder oder junge Knaben. In Anbetracht des geringen\nBetreuungsbedürfnisses ist davon auszugehen, dass selbst die gesundheitlich angeschlagenen\nGrosseltern den Knaben eine angemessene Fürsorge bieten können. Finanziellen Engpässen\nkann die Mutter von der Schweiz aus Abhilfe schaffen. Hinzu kommen, dass sich noch andere\nVerwandte in D.________ aufhalten.\n\ne) Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass keine wichtigen familiären Gründe für einen\nnachträglichen Familiennachzug vorliegen. Es ist den Beschwerdeführern nicht gelungen darzulegen, dass sich die Betreuungsverhältnisse insofern geändert hätten, dass die Grosseltern wegen\nihres angeblich schlechten Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage wären, für die Beschwerdeführer 1 und 2 zu sorgen. Bei älteren Kindern sind höhere Anforderungen an den Nachweis des fehlenden Betreuungsverhältnisses zu stellen, insbesondere, wenn diese die ganze obligatorische Schulzeit im Heimatland verbracht haben und bald volljährig werden. Die Beschwerdeführer 1 und 2 benötigen nicht die gleich intensive Betreuung wie Kleinkinder, sodass diese auch\ndurch die gesundheitlich angeschlagenen Grosseltern wahrgenommen werden kann. Die vorliegende Situation - Jugendlichen, die kulturell wie sprachlich im Heimatland verwurzelt sind, dort\nnoch Verwandte und die gesamte Schulzeit dort absolviert haben - vermag keinen wichtigen familiären Grund für einen Familiennachzug zu begründen. Die Verweigerung des Familiennachzugs\nbedeutet nicht, dass die Beziehung und der persönliche Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin\n3 und ihren Söhnen verhindert werden. Der Kontakt kann mittels Telefonaten, Briefen und gegenseitigen Besuchen sowie gemeinsamen Ferien aufrechterhalten werden.\n\n7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 9 von 9\n\nBei diesem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten, die auf 600 Franken und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom\n17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj;\nSGF 150.12]), den Beschwerdeführern auferlegt und haben diese keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. VRG).\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nDer Entscheid des Amtes für Bevölkerung und Migration vom 10. Juli 2014 wird bestätigt.\n\nII. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 600 Franken werden den\nBeschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\nIII. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\nIV. Zustellung.\n\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht\neingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die\nEinsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides\nangefochten wird (Art. 148 VRG).\n\nFreiburg, 11. November 2014/jha\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin\n"}