{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-112_2014-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_112_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64148ea584c278740fa615b7fdeed99e2fafd22e5ec18bdd78a43f300e2262d939c1b97ae853fb81ddff5acb215d1959f87&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64148ea584c278740fa615b7fdeed99e2fafd22e5ec18bdd78a43f300e2262d939c1b97ae853fb81ddff5acb215d1959f87&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_112", "Checksum": "6615feb7b08df0cd10ccdae7fc02977f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2014 112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 11.11.2014 601 2014 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Vorliegend haben die Beschwerdeführer 1 und 2 überhaupt keine\nBeziehung zu Schweiz und würden es angesichts ihres Alters und ihrer Schulbildung ausserordentlich schwer haben, sich in der Schweiz zu Recht zu finden. Bei einer solchen Sachlage ist\ndas öffentliche Interesse, den Nachzug von Kindern, die mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu kämpfen hätten, restriktiv zu handhaben und ist gewichtiger als die privaten Interessen\nder Beschwerdeführer am Familiennachzug..\n\nc) Die Beschwerdeführerin 3 arbeitet seit dem 15. Mai 2014 auf Probe zu 50 % als\nZimmermädchen in einem Hotel in Murten. Ihr Partner ist in einer Festanstellung und es wird ihm\nim Monat einen Lohn von durchschnittlich (brutto) 5'660 Franken ausbezahlt. Per November 2013\nwurden gegen die Beschwerdeführerin 3 Betreibungen im Betrag von 3'945.90 Franken erhoben\nund es lagen Verlustscheine über 11'810.65 Franken vor. Bis zum 21. November 2013 wurde sie\nvon der öffentlichen Fürsorge mit 9'633.30 Franken unterstützt. Die Beschwerdeführerin 3 bringt\nnicht vor, dass sie Vereinbarungen getroffen hat, um ihre Verschuldung zu reduzieren. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass sich ihre finanzielle Situation in nächster Zukunft wesentlich verbessern wird. Die beiden Söhne, sollten sie nachgezogen werden, wären kurz- und mittelfristig\nnicht in der Lage, an die Lebenshaltungskosten der Familie beizutragen. Vor diesem Hintergrund\nist eine potenzielle Gefahr künftiger Sozialhilfeabhängigkeit nicht auszuschliessen. Jedenfalls wird\ndie Beschwerdeführerin 3 nicht in der Lage sein, allein für sich und ihre Söhne aufzukommen. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass sich ihr Partner H.________ schriftlich verpflichtet hat, die Beschwerdeführer 1 und 2 bei sich aufzunehmen und - zusammen mit deren Mutter - für sie aufzukommen. Bei der jetzigen Situation scheint es aber vielmehr so zu sein, dass er allein für den Unterhalt wird aufkommen müssen. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den Familiennachzug zu verweigern, wenn, wie im vorliegenden Fall, das Risiko besteht, dass er zu fortgesetzter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit führt.\n\nd) aa) Hinsichtlich der Betreuungsverhältnisse ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer 1 und 2 seit jeher bei ihren Grosseltern aufhalten. Es liegt ein Zeugnis eines Psychotherapeuten vom Januar 2014 vor, wonach die 60-jährige Grossmutter und der 74-jährige Grossvater\naus gesundheitlichen Gründen nicht mehr die notwendigen Fähigkeiten besitzen, um die Vormundschaft über die beiden Jugendlichen auszuüben, die erforderliche Pflege und Erziehung\nseien eingeschränkt. Dieses Dokument ist wenig aussagekräftig, umso weniger als die beiden\nSöhne am 5. Juni 2014 anlässlich ihrer Einvernahme in der Schweizerischen Botschaft in Santo\nDomingo erklärt haben, dass sich die Grossmutter immer noch um das Essen kümmere, nicht\nkrank sei und es ihr zum Glück noch gutgehe. Sie könne alles selber machen, habe aber manchmal einen zu hohen Blutdruck. Bei dieser Sachlage ist der angeblich schlechte Gesundheitszustand der Grossmutter nicht nachgewiesen.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 8 von 9\n\nbb) Insofern die Beschwerdeführer geltend machen, die Behörden hätten den Sachverhalt vor Ort\nvon Amtes wegen festzustellen, sind sie nicht zu hören. Zwar ist der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (oben E. 2). Diesem Grundsatz ist das BMA insofern nachgekommen, als es unter anderem die Beschwerdeführer 1 und 2 zur Sache hat befragen lassen. Die Untersuchungspflicht wird aber begrenzt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 47 VRG); auch Art. 90\nAuG sieht eine Mitwirkungspflicht vor. Demnach sind die Parteien verpflichtet mitzuwirken, wenn\nsie sich auf den Sachverhalt berufen. Die Einholung von ärztlichen Zeugnissen in der D.________\nist für die Verwaltungsbehörden und die Gerichte kein leicht zugänglicher Beweis. Für die\nBeschwerdeführer hingegen wäre es angesichts ihren Beziehungen zur Heimat einfacher\ngewesen, solche Zeugnisse zu beschaffen. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass nicht\nerwiesen ist, dass eine Änderung der Betreuungsverhältnisse der Beschwerdeführer 1 und 2 in der\nD.________ erfolgt ist.\n\n"}