{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-112_2014-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_112_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64148ea584c278740fa615b7fdeed99e2fafd22e5ec18bdd78a43f300e2262d939c1b97ae853fb81ddff5acb215d1959f87&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64148ea584c278740fa615b7fdeed99e2fafd22e5ec18bdd78a43f300e2262d939c1b97ae853fb81ddff5acb215d1959f87&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_112", "Checksum": "6615feb7b08df0cd10ccdae7fc02977f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2014 112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 11.11.2014 601 2014 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Sie wollten bei der Befragung die Grosseltern nicht\nkritisieren, sei dies aus familiären und/oder kulturellen Gründen, und sie in einem möglichst guten\nLicht darstellen. Zudem fokussierten sie - wohl aufgrund ihres jugendlichen Alters - auf die\nkörperlichen Gebrechen und blendeten die psychischen Krankheiten aus. Die Divergenz in der\nEinschätzung zwischen den Beschwerdeführern 1 und 2 und den Ärzten sei eklatant. Die\nBeschwerdeführer 1 und 2 würden ihre Grosseltern nicht ernst nehmen und sich völlig auf sich\nselbst gestellt fühlen. Seit Jahren könnten die Grosseltern die nötige Erziehungsstruktur in keiner\nArt und Weise gewährleisten, insbesondere könnten sie keinerlei Grenzen setzen und die Jungen\nauch nicht im schwierigen Prozess des Heranwachsens begleiten. Aus Sicht des Kindswohls sei\nes unerlässlich, dass raschmöglichst ein Betreuungswechsel stattfinde. Die Beschwerdeführer 1\nund 2 seien bereits erheblich verwahrlost und es drohe ernsthaft ein Abgleiten in Kriminalität, Drogensucht und Bandenzugehörigkeit. Sie in der gegenwärtigen desolaten Situation zu belassen,\nerscheine völlig verantwortungslos. Die vorrangige familiäre Beziehung würden die Beschwerdeführer 1 und 2 klarerweise mit ihrer Mutter in der Schweiz unterhalten, weshalb ein Wohnsitzwechsel zu ihr unumgänglich erscheine. Sie seien sehr motiviert, sich in der Schweiz zu integrieren und\nhier eine berufliche Zukunft aufzubauen. Dass eine erfolgreiche Integration in diesem Alter noch\nmöglich sei, werde eindrücklich von deren Schwestern bewiesen. Weiter sei zu beachten, dass sie\nnicht nur von ihrer Mutter getrennt seien, sondern auch von ihren beiden Schwestern. Der Familiennachzug würde somit zu einer Wiedervereinigung der gesamten Familie - abgesehen vom völlig desinteressierten Vater - führen. Das verwerfliche Verhalten des Vaters, während Jahren eine\nAusreise zu verhindern, dürfe nicht den Kindern zum Nachteil gereichen.\n\nd) Das BMA hat sich zu den Vorbringend der Beschwerdeführer nicht geäussert.\n\n6. a) Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin 3 ist von einer intakten Beziehung\nzwischen ihr und ihren Söhnen auszugehen, die aber in den prägenden Kindes- und Jugendaltersjahren der Söhne durch die Beschwerdeführerin 3 freiwillig örtlich getrennt wurde. Die Beschwerdeführer 1 und 2 waren noch nie in der Schweiz und haben ihr ganzes bisheriges Leben in\nihrer Heimat verbracht. Weder haben sie die deutsche noch die französische Sprache erlernt noch\nsonst eine besondere Beziehung zur Schweiz. Die Schweizer Botschaft vermerkte am 25. Januar\n2013, dass der Beschwerdeführer 1, die obligatorische Schulzeit noch nicht beendet und der Beschwerdeführer 2 die Schule abgebrochen habe. Die Beschwerdeführerin 3 hat ihre Söhne in der\nRegel einmal pro Jahr in der D.________ besucht und H.________ war ein einziges Mal in diesem\nLand.\n\nBei dieser Sachlage muss mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten gerechnet werden. Die Beschwerdeführer 1 und 2 können in der Schweiz nicht mehr in den obligatorischen Schulunterricht\nmit einbezogen werden. Aufgrund der fehlenden Schulbildung in der Schweiz und der fehlenden\nKenntnis einer Landessprache ist auch nicht ersichtlich, wie sie in den Arbeitsprozess miteinbezogen werden könnten. Nebstdem ist erfahrungsgemäss die Entwurzelung von Kindern im Alter der\nBeschwerdeführer 1 und 2 mit sehr grossen Risiken verbunden. Aufgrund dieser Umstände erscheint es nicht sinnvoll, die Söhne aus ihrer vertrauten Umgebung herauszureissen. Der frühe\nFamiliennachzug soll die Integration von ausländischen Kindern wesentlich erleichtern. Bei Kindern über zwölf Jahren ist es daher äussert wichtig, dass sie zumindest noch die letzten Schuljahre in der Schweiz absolvieren können. Kleine Kinder sind eher in der Lage, sich an eine neue\nfamiliäre, soziale und kulturelle Umgebung anzupassen, und sind weniger Integrationsschwierigkeiten wegen der Entwurzelung ausgesetzt als Jugendliche oder Heranwachsende (BGE 133 II 6\nKantonsgericht KG\n\nSeite 7 von 9\n\nE. 5.3 S. 19 f.). Es widerspricht Sinn und Zweck der Nachzugsfristen, wenn in solchen Situationen\nnachträgliche Familiennachzüge bewilligt werden. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind, wie schon\nausgeführt, in sprachlicher und kultureller Hinsicht in der D.________ verwurzelt und haben dort\nihre ganze Kindheit und ihre bisherige Jugend verbracht. Die allenfalls bestehenden\nwirtschaftlichen Nachteile im Heimatland stellen keinen wichtigen familiären Grund dar (Weisungen\nund Kreisschreiben des Bundesamtes für Migration, I. Ausländerbereich, Version 1.1.11, Ziff.\n6.10.4.). Im Übrigen ist es nicht erheblich, dass der Vater der Beschwerdeführer 1 und 2 erst im\nJahre 2013 sein Einverständnis für die Ausreise seiner Söhne in die Schweiz gegeben hat.\n\n"}