{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-112_2014-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_112_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64148ea584c278740fa615b7fdeed99e2fafd22e5ec18bdd78a43f300e2262d939c1b97ae853fb81ddff5acb215d1959f87&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64148ea584c278740fa615b7fdeed99e2fafd22e5ec18bdd78a43f300e2262d939c1b97ae853fb81ddff5acb215d1959f87&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_112", "Checksum": "6615feb7b08df0cd10ccdae7fc02977f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2014 112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 11.11.2014 601 2014 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Er habe seine Stellung in der Familie durch den möglichen\nNachzug der beiden Söhne gefährdet gesehen, sei eifersüchtig auf die Söhne gewesen und habe\nsich auch finanziell nicht in der Lage gefühlt, für vier Kinder zu sorgen. Nebstdem habe sich der\nVater der Kinder geweigert, einem Umzug der Söhne in die Schweiz zuzustimmen. Er habe seine\nSöhne als Druckmittel ihr gegenüber eingesetzt, um sie zu einer Rückkehr zu ihm und in die\nDominikanische Republik nötigen zu können. Aufgrund des Betreuungsnotstands im Herbst 2006\nhabe er erklärt, er werde in die USA emigrieren und seine beiden Söhne mitnehmen. Gleichzeitig\nhabe er seine Einwilligung gegeben, die Töchter in die Schweiz ziehen zu lassen. In der Folge sei\nder Nachzug für die Töchter bewilligt worden. Diese lebten seit 2007 in der Schweiz, eine Tochter\nsei verheiratet und die andere lebe bei ihrer Mutter (Beschwerdeführerin 3) und deren Partner,\nverdiene aber ihren eigenen Lebensunterhalt. Der Vater habe entgegen seinen Versprechungen\ndie Söhne nicht zu sich genommen und sei auch nicht in die USA ausgewandert. Die Söhne seien\nbei ihrer Grossmutter geblieben, obwohl dies aufgrund der gesundheitlich bedingten Betreuungsunfähigkeit der Grossmutter nicht zu verantworten sei. Erst als eine Schwester der Beschwerdeführer 1 und 2 ihren Vater im Sommer/Herbst 2012 in der D.________ besuchte und ihm die\npositive Familiensituation in der Schweiz schilderte, habe er einem Umzug der Söhne in die\nSchweiz zugestimmt und bei den Behörden einen entsprechenden Antrag gestellt.\n\nWeiter bringen die Beschwerdeführer vor, dass ein Gericht in Santiago mit Urteil vom 21. Dezember 2012 das Sorge-, Vormundschafts- und Obhutsrecht bezüglich der Beschwerdeführer 1 und 2\nderen Mutter, der Beschwerdeführerin 3, und ihrem Lebenspartner, H.________, anvertraut hätte\nund den Knaben erlaubt habe, die Dominikanische Republik zwecks Wohnsitznahme bei der Beschwerdeführerin 3 zu verlassen. Die Grossmutter sei in ärztlicher Behandlung wegen zu hohem\nBlutdruck, nervlicher Anspannung, Depression und Melancholie; ihr Ehemann leide an Sehstörungen und Demenz. Die Grosseltern hätten aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr die notwendigen Fähigkeiten, um die Vormundschaft über die Beschwerdeführer 1 und 2 auszuüben, und\nweder die Kraft noch die Fähigkeit, die Erziehung der Jungen zu gewährleisten. Inzwischen habe\nsich der Gesundheitszustand der Grossmutter verschlechtert. Neben der Nervenkrankheit und\neiner Depression kämen Gehörprobleme und eine Allergie im Gesicht hinzu. Zudem scheine der\nBeschwerdeführer 2 mit den durch die fehlenden Erziehungs- und Autoritätsstrukturen verursachten Freiheiten nicht umgehen zu können, wobei es angeblich bereits zu Vorfällen mit der Polizei gekommen sei.\n\nIn Santiago wohne ebenfalls die Grosstante der Beschwerdeführer 1 und 2. Im gleichen Haushalt -\neine 3-Zimmer-Wohnung - lebten sieben Personen und aus räumlichen, finanziellen, aber auch\npersönlichen Gründen könne die Grosstante die Beschwerdeführer 1 und 2 nicht bei sich aufzunehmen und für sie sorgen. Im Weiteren würden die Beschwerdeführer 1 und 2 zu anderen Verwandten keine Kontakte unterhalten. Ihr Vater habe mehrere weitere Kinder, wohl vier oder fünf,\nund führe ein unstetes Leben.\n\nc) In rechtlicher Hinsicht werfen die Beschwerdeführer dem BMA vor, dass, entgegen dessen\nAusführungen, eine Änderung der Betreuungsverhältnisse für die Beschwerdeführer 1 und 2 seit\nlängerer Zeit zwingend erforderlich sei. Es sei durch ein ärztliches Zeugnis belegt, dass die\nGrossmutter ausserstande sei, sich um die Kinder zu kümmern oder für sie Verantwortung zu\nübernehmen. Der Familiennachzug der beiden Töchter im Jahr 2007 sei bereits aufgrund der\nfehlenden Betreuungsmöglichkeit durch die Grosseltern in der D.________ bewilligt worden. Die\nBeschwerdeführer 1 und 2 seien hinsichtlich ihres Gesuchs um Einreise in die Schweiz von\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 9\n\n"}