{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-112_2014-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_112_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64148ea584c278740fa615b7fdeed99e2fafd22e5ec18bdd78a43f300e2262d939c1b97ae853fb81ddff5acb215d1959f87&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64148ea584c278740fa615b7fdeed99e2fafd22e5ec18bdd78a43f300e2262d939c1b97ae853fb81ddff5acb215d1959f87&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_112", "Checksum": "6615feb7b08df0cd10ccdae7fc02977f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2014 112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 11.11.2014 601 2014 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Ein staatlicher Eingriff liegt indessen nicht vor, wenn es den\nFamilienangehörigen zumutbar ist, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen. Ist es dem in\nder Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitglied zumutbar, auszureisen und das Familienleben im Ausland zu führen, so ist Art. 8 EMRK normalerweise nicht berührt; anders kann es\nsich beim kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben verhalten. Bei jeder familiären Beziehung sind die freie Wahl des Wohnorts und damit die Niederlassungsfreiheit für einzelne\nFamilienmitglieder unabhängig von behördlichen Massnahmen unweigerlich eingeschränkt, weil\nanders ein Zusammenleben am gleichen Ort ausgeschlossen erscheint. Muss eine ausländische\nPerson, der eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, das Land verlassen oder\nwird einer ausländischen Person der Aufenthalt im Familiennachzug verweigert, so haben dies ihre\nAngehörigen grundsätzlich hinzunehmen, wenn es diesen ohne Schwierigkeiten möglich ist, zu ihr\nauszureisen. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, falls die Ausreise \"nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar\"\nerscheint. In diesem Fall ist immer eine Interessenabwägung geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt. Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch\nAbs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des\nLandes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die\nKonvention verlangt eine Abwägung der sich gegenüberstehenden (privaten) Interessen an der\nErteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere\nin dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist. Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 BV. Als zulässiges\nöffentliches Interesse fällt dabei auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in\nBetracht. Eine solche ist im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer\nund ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die\nEingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der\nArbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung im Lichte von Art. 8\nAbs. 2 EMRK zulässig (zum Ganzen: BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 287 ff.; BVGer C-1902/2012 vom\n18. Februar 2014 E. 5.1 f., je mit Hinweisen).\n\n5. a) Das BMA begründet seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Beschwerdeführer 1\nund 2 im Zeitpunkt, als sie ihr Nachzugsgesuch einreichten, 16 beziehungsweise 15 Jahren waren.\nWichtige familiäre Gründe für einen Nachzug lägen keine vor und die Kinder könnten bei den\nGrosseltern oder bei anderen Mitgliedern der Familie wohnen.\n\nb) In tatbeständlicher Hinsicht behaupten die Beschwerdeführer, dass sich der Vater der\nKinder nie um diese gekümmert und sie weder regelmässig besucht noch finanziell unterstützt\nhabe. Die Kinder würden sich bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits aufhalten. Seit Frühling 2006\nleide die Grossmutter an einer Nervenkrankheit, welche Angst- und Panikzustände hervorrufe. Sie\nkönne keine Verantwortung mehr für die Kinder übernehmen und seit Oktober 2006 sei die not-\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 9\n\n"}