{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-112_2014-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_112_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64148ea584c278740fa615b7fdeed99e2fafd22e5ec18bdd78a43f300e2262d939c1b97ae853fb81ddff5acb215d1959f87&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64148ea584c278740fa615b7fdeed99e2fafd22e5ec18bdd78a43f300e2262d939c1b97ae853fb81ddff5acb215d1959f87&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_112", "Checksum": "6615feb7b08df0cd10ccdae7fc02977f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2014 112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 11.11.2014 601 2014 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Der Rechtsanspruch der Kinder auf Nachzug gilt auch, wenn, wie vorliegend, dieser nur von\neinem Elternteil geltend gemacht wird (BGE 136 II 78 E. 4 S. 80 ff.). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs.\n4 AuG).\n\nc) Die Beschwerdeführerin 3 ist Schweizer Bürgerin und hat somit einen Anspruch auf Nachzug ihrer Kinder gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG. Indes ist die Frist für den Nachzug nicht eingehalten, was unbestritten ist. Somit bedarf es wichtiger familiärer Gründe, um einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Nachzug der Kinder zu begründen.\n\n4. a) Die wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG sind in einer mit dem\nGrundrecht der Achtung des Familienlebens nach Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April\n1999 (BV; SR. 101) und Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) vereinbaren Weise auszulegen. Solche\nGründe liegen etwa dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz\nsachgerecht gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und\nErwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201), beispielsweise wenn die weiterhin\nnotwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland etwa wegen des Todes oder der Krankheit der\nbetreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Es ist jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen und nicht zwingend erforderlich, dass das Kindeswohl den Nachzug gebietet.\nEs bedarf letztlich einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls. Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem\nauch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Im Übrigen soll\nmit der Fristenregelung unter anderem verhindert werden, dass Gesuche um Nachzug von Kindern\nrechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt werden. Denn in\ndiesen Fällen steht oft die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit im Vordergrund, ohne dass\neine echte Familiengemeinschaft angestrebt wird. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der\nFristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Bei der Beurteilung, ob\nwichtige familiäre Gründe vorliegen, kommt mithin im Wesentlichen die unter dem früheren Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) entwickelte Praxis zum Nachzug zu nur einem Elternteil zum Tragen. Danach lagen praxisgemäss\nkeine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestanden, die\ndem Kindeswohl besser entsprachen, weil dadurch vermieden werden konnte, dass die Kinder aus\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 9\n\nihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen wurden. An den\nNachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellte die Rechtsprechung umso\nhöhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind war und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erschienen, die ihm hier drohten.\n\n"}