{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-112_2014-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_112_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64148ea584c278740fa615b7fdeed99e2fafd22e5ec18bdd78a43f300e2262d939c1b97ae853fb81ddff5acb215d1959f87&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64148ea584c278740fa615b7fdeed99e2fafd22e5ec18bdd78a43f300e2262d939c1b97ae853fb81ddff5acb215d1959f87&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_112", "Checksum": "6615feb7b08df0cd10ccdae7fc02977f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2014 112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 11.11.2014 601 2014 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Verwaltungsgerichtshof\n\nBesetzung Präsidentin: Marianne Jungo\nRichter: Josef Hayoz, Christian Pfammatter\nGerichtsschreiberin-Praktikantin: Jana Kausche\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer, 1\n\nB.________, Beschwerdeführer, 2\n\nbeide vertreten durch ihre Mutter C.________, (Beschwerdeführerin 3)\n\nC.________, Beschwerdeführerin 3\n\nalle vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schneeberger\n\ngegen\n\nAMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz\n\nGegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt\n\nNachträglicher Familiennachzug\n\nBeschwerde vom 11. August 2014 gegen den Entscheid des Amtes für\nBevölkerung und Migration vom 10. Juli 2014\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 9\n\nSachverhalt\n\nA. C.________, geboren im Jahr 1973, stammt ursprünglich aus der D.________ und ist seit\nNovember 2005 Schweizer Bürgerin. Aus einer Beziehung mit einem Landsmann hat sie vier\nKinder: E.________, geboren im Jahr 1992, F.________, geboren im Jahr 1994, A.________,\ngeboren im Jahr 1997 sowie B.________, geboren im Jahr 1998. Die Kinder sind Staatsbürger der\nD.________. Im Jahr 1999 reiste C.________ in die Schweiz ein, wobei sie ihre Kinder in deren\nHeimat zurückliess. Im Juni 1999 heiratete sie in Bern den 1977 geborenen Schweizer Bürger\nG.________. Diese Ehe blieb kinderlos und wurde im August 2009 geschieden. Seit 2007 lebt\nC.________ in einer partnerschaftlichen Beziehung mit dem 1977 geborenen H.________. Dieser\nBeziehung sind keine Kinder hervorgegangen. Die Töchter E.________ und F.________ kamen\nim Jahr 2007 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrer Mutter in die Schweiz.\n\nB. Am 24. Januar 2013 stellten die beiden Söhne A.________ und B.________ bei der\nSchweizerischen Botschaft in der D.________ ein Gesuch um Einreise in die Schweiz, um bei\nihrer Mutter zu leben. Das Amt für Bevölkerung und Migration (nachfolgend: BMA) wies den Antrag\nmit Verfügung vom 10. Juli 2014 ab. Es begründete den Entscheid damit, dass das Gesuch nicht\ninnert der fünfjährigen Nachzugsfrist eingereicht worden ist und keine wichtigen familiären Gründe\nfür einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen.\n\nA.________, B.________ sowie ihre Mutter C.________ liessen am 11. August 2014 Beschwerde\nbeim Kantonsgericht erheben und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei\nden Kindern A.________ und B.________ die Einreise in die Schweiz zu gestatten und ihnen eine\nAufenthaltsbewilligung zu erteilen.\n\nDas BMA schliesst unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf Abweisung\nder Beschwerde.\n\nErwägungen\n\n1. Die vorliegende Angelegenheit beurteilt sich nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20). Die sachliche Zuständigkeit der\nverwaltungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ergibt sich somit aus Art. 7 Abs. 2 des\nAusführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum AuG (AGAuG; SGF 114.22.1). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 lit. a des Gesetzes vom 23. Mai\n1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerde vom 11. August 2014\nwurde innert der dreissigtägigen Beschwerdefrist eingereicht. Sie entspricht überdies formal und\ninhaltlich den gesetzlichen Anforderungen. Es ist darauf einzutreten.\n\n2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der\nÜberschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1\nlit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn\ndie Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder\nsie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vor-\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 9\n\ninstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen\nanstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Mithin hat das Gericht den\nSpielraum des BMA bei der Ausübung des pflichtgemässen Ermessens zu respektieren. Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die\nGültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG).\n\n3. a) Zwischen der Schweiz und der D.________ besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2\nAbs. 1 AuG, der einen Anspruch auf die Bewilligung des Familiennachzugs einräumen würde.\nDemnach ist die vorliegende Angelegenheit nach nationalem Recht zu beurteilen.\n\n"}