II. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 5'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; der Saldo des Kostenvorschusses wird ihm zurückerstattet. III. Der Beschwerdeführer A.________ wird verpflichtet, den Rechtsanwälten Gillon und Schumacher eine Parteientschädigung von 15'445.90 Franken (inkl. MwSt.) zu bezahlen. IV. Zustellung.