Nach dem Erhalt des angefochtenen Entscheids musste der Beschwerdeführer wissen, dass das Dienstverhältnis wegen krankheitsbedingten Abwesenheiten aufgelöst wurde. Wenn es tatsächlich zuträfe, dass er in den erwähnten Monaten zu 100% gearbeitet hatte, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb er diesen Umstand, der ihm damals offensichtlich bekannt sein musste, nicht schon mit seiner Beschwerde vom 21. Mai 2013 geltend gemacht hatte. 9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie, soweit darauf überhaupt eingetreten wurde, abzuweisen ist.