vorangegangenen Verfahrenen nicht angeführt wurden. Demnach sind im Verwaltungsgerichtsverfahren Noven grundsätzlich zulässig, jedoch unter der Bedingung, dass sie spätestens mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht werden. Auf die erstmals in den Gegenbemerkungen vorgebrachten neuen tatsächlichen Behauptungen ist jedoch nicht einzutreten; andernfalls würde damit eine unzulässige Verlängerung der Rechtsmittelfrist bewirkt (vgl. FZR 1994 S. 301 E. 4; 2000 S. 424). Nach dem Erhalt des angefochtenen Entscheids musste der Beschwerdeführer wissen, dass das Dienstverhältnis wegen krankheitsbedingten Abwesenheiten aufgelöst wurde.