cc. Auf das neue Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. Seine Behauptung, er hätte in den Monaten Juni/Juli 2010 und August/September 2010 während mehreren Tagen zu 100% gearbeitet, wurde verspätet erhoben. Nach Art. 81 Abs. 3 Satz 2 VRG kann der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zwar Tatsachen und Beweismittel geltend machen, die im Kantonsgericht KG Seite 12 von 13