Auch hätte das Spital nicht am 14. Juni 2010 H.________ für bloss drei Monate (erneuerbar bis maximal einem Jahr) als stellvertretenden leitenden Arzt angestellt beziehungsweise dieses Arbeitsverhältnis per 31. August 2010 um ein Jahr verlängert, wenn sich abgezeichnet hätte, dass der Beschwerdeführer seine volle Arbeitsfähigkeit kurzfristig wiedererlangen würde oder zwischenzeitlich wieder voll arbeitsfähig geworden wäre. Schliesslich verweist das Spital auf das Arztzeugnis vom 29. Oktober 2010 (Nr. 40), worin festgehalten ist, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit nur leicht reduziert fühle. Einen provisorischen Einsatz zu 100% werde als adäquat erachtet.