bb. Das Kantonsspital bestreitet dies. Es beruft sich dabei auf die Arbeitszeugnisse vom 21. Mai und vom 6. Juli 2010. Wenn der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hätte, wäre er nicht "weiterhin" oder "immer noch", sondern "erneut" arbeitsunfähig erklärt worden. Auch hätte das Spital nicht am 14. Juni 2010 H._____