c) aa. Erstmals in seinen Gegenbemerkungen vom 6. Januar 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, er hätte noch vom 22. Juni bis zum 16. Juli 2010 während 14 Tagen und von Mitte August 2010 bis zum 25. September 2010, Tag an welchem ein neues Arztzeugnis ausgestellt wurde, während 40 Tagen jeweils zu 100% gearbeitet.