Diese angeblichen 100%-igen Arbeitseinsätze werden vom Kantonsspital (teilweise) bestritten. Wie es sich tatsächlich verhält, kann indes offen bleiben und es ist darüber kein Beweis zu führen. Denn selbst wenn die Erklärungen des Beschwerdeführers zuträfen, würde dies an der Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund von Art. 48 StPG nichts ändern; die 360 krankheitsbedingten Absenzen wären ohnehin spätestens am 15. August 2011 erreicht gewesen.