hh. Ab dem 10. November 2010 arbeitete der Beschwerdeführer zu 80% und ohne Notfalldienst (Arztzeugnis vom 10. November 2010; Nr. 39). ii. Ein weiteres Arztzeugnis datiert vom 3. Dezember 2010 (Nr. 37). Danach betrage die Arbeitsfähigkeit ab sofort 50%. Allerdings werde der Beschwerdeführer den Blockdienst über Weihnachten und Neujahr übernehmen können. jj. Das Arztzeugnis vom 3. Februar 2011 (Nr. 31) bestätigt eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit ab sofort. kk. Schliesslich erklärte Dr. C.________ am 23. März 2011 (Nr. 23) den Beschwerdeführer für unbestimmte Zeit für arbeitsunfähig. Kantonsgericht KG Seite 11 von 13