bb. Das Arztzeugnis vom 21. April 2010 (Nr. 76) bestätigt eine einmonatige 100%-ige Abwesenheit vom Spital, inklusive Notalldienst. Diese einmonatige Abwesenheit könne sicher als minimale Abwesenheitsdauer angesehen werden. cc. Es gibt ein weiteres vom 21. April 2010 datiertes Arztzeugnis (Nr. 75). Die Verfahrensbeteiligten sind sich indes einig, dass dieses Attest nicht am 21. April, sondern am 21. Mai 2010 ausgestellt wurde. Dr. C.________ erachtete eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit um mindestens einen weiteren Monat als angezeigt. Immerhin dürfe der Beschwerdeführer an bestimmten Tagen Sprechstunde halten und zu 50% in der Klinik arbeiten, aber keinen Notfalldienst halten.