a) aa. Gestützt auf das erste Arztzeugnis (Nr. 77) war der Beschwerdeführer ab dem 16. April 2010, aufgrund einer starken psychischen Belastung, die ihm Gesundheitsschäden verursache und weil er zusätzlich unter einem Burn-out leide, für den Einsatz im Notfalldienst nicht (mehr) geeignet. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab diesem Datum wegen Krankheit seiner Arbeit nicht mehr vollumfänglich nachgehen konnte. Die Frist von 540 Tagen begann demnach am 16. April 2010 und endete am 7. Oktober 2011.