der Arbeitnehmer hat zu beweisen, dass er seine Leistung erbracht hat, um seinerseits Leistung verlangen zu können (THOMAS GEISER, Fragen im Zusammenhang mit der Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit, in AJP 2003 S. 323 Rz. 2.62 ff. S. 333). Aber selbst bei einer Umkehr der Beweislast zulasten des Kantonsspitals würde dies, wie noch auszuführen sein wird, am Ergebnis einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses gestützt auf Art. 48 StPG nichts ändern. Im Übrigen entspricht die Auffassung des Kantonsspitals dem normalen Verlauf der Dinge, weshalb ihm zuzustimmen ist. Der Beweis für die Arbeitsverhinderung durch Kantonsgericht KG Seite 10 von 13