324a OR), das heisst für das Vorliegen eines Verhinderungsgrundes, beweispflichtig. Jedoch kann sich der Richter über den ärztlichen Befund hinwegsetzen, wenn aus den Umständen (vor allem aus dem Verhalten des Arbeitnehmers während der Dauer der angeblichen Arbeitsunfähigkeit) zu schliessen ist, dass eine effektive Arbeitsunfähigkeit nicht bestanden hat (REHBINDER/STÖCKLI, Rz. 18 zu Art. 324a OR). Der Arbeitnehmer muss den Nachweis einer Krankheit erbringen; dies kann schlechterdings nicht Aufgabe des Arbeitgebers sein; der Arbeitnehmer hat zu beweisen, dass er seine Leistung erbracht hat, um seinerseits Leistung verlangen zu können