b) Grundsätzlich trägt derjenige die (objektive) Beweislast, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (MARCO DONATSCH, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Rz. 10 zu § 60). Insofern ist der Arbeitnehmer für die Anspruchsvoraussetzungen der Lohnfortzahlungspflicht (vgl. Art. 324a OR), das heisst für das Vorliegen eines Verhinderungsgrundes, beweispflichtig.