Er erlange die volle Arbeitsfähigkeit dann wieder, wenn er seine Arbeit wieder aufnehme. Wenn er seine Arbeitsfähigkeit jedoch nicht vollständig wiedererlangt und seine Arbeit dementsprechend bloss wieder teilweise aufgenommen habe, habe er dem Arbeitgeber für die Zukunft ein neues Arztzeugnis mit dem neu geltenden Prozentsatz seiner Arbeitsunfähigkeit einzureichen. Der Beweis für die Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unfall obliege dem Arbeitnehmer und sei vorliegend durch die vom Vertrauensarzt des Beschwerdeführers ausgestellten und von ihm selbst eingereichten Arztzeugnisse erbracht.