bb. Das Kantonsspital bringt vor, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nie ernsthaft infrage gestellt war, weshalb es keine Veranlassung gehabt habe, sie durch einen Vertrauensarzt untersuchen zu lassen (vgl. Art. 76 StPR). Es treffe zu, dass der Arbeitnehmer bei unbefristeten Arztzeugnissen in der Regel wieder zur Arbeit gehe, sobald er dazu wieder fähig sei. Er erlange die volle Arbeitsfähigkeit dann wieder, wenn er seine Arbeit wieder aufnehme.