7. a) aa. Das Kantonsspital und der Staatsrat stützen die Annahme der dauernden Arbeitsunfähigkeit auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse. Demgegenüber meint der Beschwerdeführer, es sei fraglich, ob Arztzeugnisse rein von ihrer Natur her geeignet seien, zu beweisen, dass jemand arbeitsunfähig war. Das alleinige Abstellen auf solche Atteste sei für den Beweis einer faktischen Arbeitsunfähigkeit nicht geeignet und ein untaugliches Beweismittel. Sie würden nichts darüber aussagen, wann die Arbeitsunfähigkeit beendet und wann der Betroffene wieder arbeitsfähig sei.