ten innerhalb von 540 aufeinander folgenden Tagen und nicht auf das Krankheitsbild und nicht auf die Dauer der Krankheit. Das Dienstverhältnis wird von Gesetzes wegen aufgelöst, wenn der Mitarbeiter aus gesundheitlichen Gründen während der erwähnten Zeit an der Erfüllung seiner Aufgabe ganz oder teilweise verhindert ist. Es ist durchaus möglich, dass der Mitarbeiter nach mehr als 360 Tagen von seiner Krankheit geheilt wird. Dies ist auch dem Gesetzgeber nicht entgangen, ermöglicht doch Art. 48 Abs. 1 Satz 2 StPG eine Wiedereinstellung des Mitarbeiters, sei es unmittelbar nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder später.