Darauf kommt es jedoch im Arbeitsrecht nicht an; die Krankheitsdefinition in Art. 3 ATSG ist arbeitsrechtlich nur indirekt von Relevanz (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Rz. 10 zu Art. 324a/b OR). Nicht jede Krankheit im medizinischen Sinn muss zu einer Arbeitsverhinderung führen und umgekehrt kann ein körperlicher Zustand, dem kein Krankheitswert zukommt, die Arbeit gleichwohl unzumutbar machen; im Bereich des Arbeitsrechts liegt eine Krankheit vor, wenn sie den Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindern, diesem also eine weitere Arbeitsleistung unzumutbar machen. Wann eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist eine medizinische Frage.