Das Burn-out-Syndrom entspricht keiner Erkrankung im Sinn der anerkannten internationalen Klassifikationssysteme und stellt grundsätzlich auch keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (BGE 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.). Es wird unter ICD-10 Z.73.0 und damit in der Kategorie "Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung" aufgeführt und gehört folglich zu den Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten führen (ICD-10 Z.00-/99), denen jedoch kein versicherungsmedizinischer Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 8C_663/2010 vom 15. November 2010, E. 5.2.4). Darauf kommt es jedoch im Arbeitsrecht nicht an;