c) Art. 48 StPG setzt keine Invalidität voraus, sondern eine Krankheit oder einen Unfall. Im vorliegenden Fall steht einzig die Frage der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit zur Diskussion. Die Definitionen der Arbeitsunfähigkeit und der Krankheit sind im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) zu finden. Arbeitsunfähigkeit ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.