b) Gesundheitliche Probleme im Rahmen von Art. 48 StPG führen zur Auflösung des Dienstverhältnisses, ohne dass die Sperrfrist nach Art. 46 Abs. 1 lit. f StPG zu berücksichtigen wäre. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass das Kantonsspital gut funktioniert. Hierbei ist das Personal ein wesentlicher Faktor. Als Arbeitgeber muss das Kantonsspital den Einsatz des Personals auf längere Sicht planen können. Somit besteht insbesondere im Fall einer langen krankheitsbedingten Abwesenheit ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers daran, das Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Zeitpunkt auflösen zu können.