6. a) Der Beschwerdeführer behauptet, das Burn-out-Syndrom falle nicht unter Art. 48 Abs. 1 StPG. Er sei sich bewusst gewesen, dass das Burn-out eine zwölfmonatige Arbeitspause benötigen werde; ein Burn-out sei klar begrenzt und heilbar, also nicht dauernd. Es gehe nicht an, dass die Regelung von Art. 48 Abs. 1 StPG derart streng greife, wenn von vornherein in einem Arztzeugnis festgelegt sei, dass die Arbeitsunfähigkeit mindestens zwölf Monate dauern werde. Kantonsgericht KG Seite 8 von 13