Auch wird nicht behauptet, dass mit der Verschiebung des Beendigungstermins auf Ende September gestützt auf Art. 48 Abs. 1 Satz 2 StPG ein neuer Anstellungsvertrag (mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011) geschlossen worden wäre. Des Weiteren ist der Auffassung des Staatsrats, das Kantonsspital habe den Beschwerdeführer für die Zeit vom 23. April bis 30. September 2011 befristet wieder einstgestellt, nicht zu folgen. Eine solche Absicht ist dem Verhalten des Kantonsspitals nicht zu entnehmen.